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Vereinsstatuten

"Verein zur Förderung von Kindern und Jugendlichen EmpowerLand“
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Kindern und Jugendlichen EmpowerLand“ (im Folgenden kurz der „Verein“).

1.2 Er hat seinen Sitz in Wien, Österreich, und erstreckt seine Tätigkeit auf alle Länder weltweit.

1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig und beabsichtigt

2. Zweck

2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, bezweckt:
a. die Förderung von Kindern und Jugendlichen; sowie
b. die Förderung von Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen in ihrer Rolle als Eltern beziehungsweise sonstige Erziehungsberechtigte.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideelle Mittel verwirklicht werden:
a. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die sich an Kinder
und/oder Jugendliche und/oder deren Eltern oder sonstige erziehungsberechtigte Personen richten, wozu insbesondere
▪ einmalige oder periodische Treffen von Kindern und Jugendlichen (zB Ferienlager, Sportveranstaltungen, Diskussionsveranstaltungen oder sonstige Treffen
zur Ausbildung, Fortbildung oder Freizeitgestaltung Kindern und Jugendlichen);
und
▪ einmalige oder periodische Treffen von Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Personen (zB Diskussionsveranstaltungen oder Treffen zur Ausbildung, Fortbildung oder Freizeitgestaltung von Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Personen)
zählen.
b. Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Kursen und Seminaren zu Aus- und Fortbildungszwecken, die sich an Kinder und/oder Jugendliche
und/oder deren Eltern oder sonstige erziehungsberechtigte Personen richten;
c. Errichtung und Betrieb von Medien aller Art, insbesondere von Printmedien (zB einer
Vereinszeitung) und elektronischen Medien (zB einer Vereinswebsite).

3.2 Zur Verwirklichung der Vereinszwecke nach Punkt 3.1 dieser Statuten können Tochtergesellschaften –allenfalls auch gemeinsam mit anderen Rechtsträgern – gegründet, Beteiligungen
an solchen Tochtergesellschaften erworben oder Arbeitsgemeinschaften eingegangen werden. Der Verein kann sich weiters zur Erreichung des Vereinszwecks an anderen gemeinnützigen Vereinen oder Unternehmungen beteiligen sowie alle Maßnahmen treffen, die zur Erreichung des Vereinszweckes dienlich erscheinen.


3.3 Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten materielle Mittel verwirklicht werden:
a. Vorschreibung und Einhebung von Beitritts- und Mitgliedsgebühren an Mitglieder des
Vereins;
b. Erträge aus Veranstaltungen des Vereins;
c. Erträge aus vereinseigenen Betrieben;
d. Erträge aus der Vermögensverwaltung des Vereins, zu der unter anderem die Veranlagung von Vermögenswerten des Vereins in Bankprodukten und Wertpapiere, die Beteiligung an Gesellschaften aller Art sowie die Vermietung oder Verpachtung von
Grundstücken oder Liegenschaften jeweils zum Zweck der Vermögensverwaltung zählt;
e. Förderungen und Subventionen;
f. Spenden und Schenkungen an den Verein sowie Zuwendungen aus letztwilligen Verfügungen.

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags oder eines Förderbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu durch die Mitgliederversammlung wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen sein, die
sich in die Tätigkeit des Vereins aktiv einbringen und diesen beispielsweise durch eine Mitwirkung bei der Verwaltung des Vereins oder der Durchführung von Veranstaltungen unterstützen.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand; die Aufnahme
kann dabei ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die endgültige Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.


5.2 Außerordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen
sein, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern.
Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand; die Aufnahme kann dabei ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst
nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die endgültige Aufnahme außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.


5.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Zum Ehrenmitglied können natürliche wie auch juristische Personen ernannt
werden, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, sowie bei juristischen Personen
durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit; oder
b. durch den freiwilligen Austritt des Mitglieds; oder
c. durch den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft eines Ehrenmitglieds.


6.2 Der Austritt kann jeweils mit Wirkung zum Ende eines Kalenderquartals erfolgen. Er muss
dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit
ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

6.3 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung
von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften bzw unleidlichen Verhaltens verfügt werden.


6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3 genannten Gründen
von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht jedoch ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern zu.


7.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.


7.3 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

7.4 Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern
eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.


7.5 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.


7.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

8. Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (Punkt 9 und Punkt 10), der Vorstand
(Punkt 11 bis Punkt 13), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Punkt 14) und die
Schlichtungseinrichtung (Punkt 15).

9. Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinn des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet, jeweils binnen vierer Wochen, auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung;
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c. Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG);
d. Beschluss der/des Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, Punkt 11.2
dritter Satz dieser Statuten); oder
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Punkt 11.2 letzter Satz dieser Statuten)
statt.


9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Postanschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) sowie durch Kundmachung auf einer leicht
auffindbaren Stelle der Website des Vereins einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand (Punkt 9.2 lit a, lit b oder lit c), den Rechnungsprüfer (Punkt 9.2 lit d) oder
einen gerichtlich bestellten Kurator (Punkt 9.2 lit e).


9.4 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

9.5 Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Mitgliederversammlung bei körperlicher Anwesenheit der teilnehmenden Mitglieder an einem Ort abgehalten werden („physische Mitgliederversammlung), als auch als virtuelle Mitgliederversammlung unter Zuhilfenahme elektronischer Medien, sofern nach dem jeweiligen Stand der Technik allen Vereinsmitgliedern
die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung technisch zumutbar ist („virtuelle
Mitgliederversammlung“).
Ebenso zulässig ist die bloße Übertragung einer physischen Mitgliederversammlung durch
elektronische Medien, sofern nach dem jeweiligen Stand der Technik den nicht physisch anwesenden Vereinsmitgliedern der Konsum des gewählten elektronischen Mediums technisch zumutbar ist.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.6 Bei der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die ihren fälligen Mitgliedsbeitrag tatsächlich geleistet haben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; den Gründungsmitgliedern Philipp Peter Reisner, geboren am 14.12.1998, und Carla Eugenia Velasquez Aguilar,
geboren am 8.11.1988, wird ein Mehrstimmrecht dahingehend eingeräumt, dass jedem der
vorgenannten Gründungsmitglieder 100 Stimmen zustehen, wobei das Stimmrecht durch
jedes der vorgenannten Gründungsmitglieder ausschließlich einheitlich für alle 100 Stimmen ausgeübt werden kann. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im
Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung, die die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers aufzuweisen hat, ist zulässig.

9.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


9.9 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in deren/dessen
Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so
führt das dienstälteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.


9.10 Sämtliche Mitglieder des Vereins sind über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse schriftlich zu informieren; dies ist etwa dadurch möglich, als das Protokoll über die
Mitgliederversammlung auf einer leicht auffindbaren Stelle der Website des Vereins eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a. Beschlussfassung über den Voranschlag; b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; 6 c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein; e. Entlastung des Vorstands; f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11. Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern, jedenfalls aber
aus Obfrau/Obmann und dessen/deren Stellvertreterin/Stellvertreter.

11.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, die auch innerhalb der Schranken des Punkt 11.1 dieser Statuten die konkrete Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht
zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.


11.3 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; eine – auch mehrfache – Wiederwahl
ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.


11.4 Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes allenfalls vorhandene sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.


11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.


11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Obmanns/Obfrau den Ausschlag.


11.7 Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

11.8 Eine Beschlussfassung des Vorstands im Umlaufweg (postalisch, per Telefax oder E-Mail) ist
zulässig, sofern sich alle Mitglieder des Vereinsvorstands im Einzelfall mit der Abstimmung
im Umlaufweg einverstanden erklären.


11.9 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 11.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Punkt 11.11) und Rücktritt (Punkt 11.12).


11.10 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.


11.11 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Punkt 11.2)eines Nachfolgers wirksam.

12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinn des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung einer Vermögensübersicht zum Ende eines jeden Rechnungsjahrs als Mindesterfordernis; b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; c. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des Punkt 9.1 oder Punkt 9.2 lit a, lit b oder lit c dieser Statuten; d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; e. Verwaltung des Vereinsvermögens; f. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern; g. Abschluss, Abänderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit Angestellten oder freien Dienstnehmern des Vereins sowie Abschluss, Abänderung oder Auflösung von Werkverträgen mit Werkvertragsnehmern des Vereins.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein
nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein
nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

13.2 Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


13.3 Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.


13.4 Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und ist in Angelegenheiten betreffend die Finanzgebarung des Vereins gemeinsam mit
der Obfrau/dem Obmann zeichnungsberechtigt. Insoweit kein anderes Mitglied des Vereinsvorstands zur Kassiererin/zum Kassier des Vereins bestellt wird, obliegt der Obfrau/dem Obmann des Vereins auch die Tätigkeit als Kassierin/Kassier.


13.5 Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegt die Protokollführung in der Mitgliederversammlung sowie in den Sitzungen des Vereinsvorstands. Die Protokolle sind von der Schriftführerin/dem Schriftführer binnen einer Woche in Reinschrift zu übertragen und dem Vereinsvorstand zu übermitteln. Insoweit kein anderes Mitglied des Vereinsvorstands zur
Schriftführerin/zum Schriftführer des Vereins bestellt wird, obliegt der Stellvertreterin/dem
Stellvertreter der Obfrau/des Obmanns des Vereins auch die Tätigkeit als Schriftführerin/Schriftführer.


13.6 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, der/des Kassierin/Kassiers und der/des Schriftführerin/Schriftführers ihre/sein Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

14. Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

14.1 Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

14.2 Die Rechnungsprüfer können, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein; die Bestellung externer natürlicher oder juristischer Personen zum Rechnungsprüfer ist somit zulässig. Die
Rechnungsprüfer müssen aber jedenfalls unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.


14.3 Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


14.4 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer und dem Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.


14.5 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punkt 11.9 bis
Punkt 11.11 dieser Statuten sinngemäß.

15. Schlichtungseinrichtung

15.1 In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet eine aus drei
Mitgliedern bestehende Schlichtungseinrichtung. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinn des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.


15.2 Das Schlichtungsverfahren ist in Wien und in deutscher Sprache durchzuführen.


15.3 Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung haben grundsätzlich Vereinsmitglieder zu sein.
Sofern der Verein jedoch nicht zumindest drei Vereinsmitglieder hat, die unbefangen sind
und für die keine Ausschließungsgründe vorliegen, steht es den Streitteilen frei, auch dritte
natürliche Personen zu Mitgliedern der Schlichtungseinrichtung zu bestellen. Insoweit eine
dritte natürliche Personen zum Mitgliede der Schlichtungseinrichtung bestellt werden soll,
hat dies nach Möglichkeit ein aktiver oder emeritierter Richter, Rechtsanwalt oder Notar zu
sein.


15.4 Die Schlichtungseinrichtung wird derart gebildet, dass der die Schlichtungseinrichtung Anrufende dem Vorstand ein Mitglied der Schlichtungseinrichtung namhaft macht. Der Vorstand
hat daraufhin den anderen Streitteil aufzufordern, binnen 14 Tagen ein weiteres Mitglied der
Schlichtungseinrichtung namhaft zu machen. Die zwei so namhaft gemachten Mitglieder der
Schlichtungseinrichtung wählen einen Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung als deren
weiteres Mitglied.
Unterlässt es der aufgeforderte Streitteil, binnen 14 Tagen ein weiteres Mitglied der Schlichtungseinrichtung namhaft zu machen, kann bei dem für den Sitz des Vereins in Handelssachen zuständigen Gericht die Bestellung von Mitgliedern der Schlichtungseinrichtung beantragt werden. § 587 Abs 3 ZPO findet sinngemäße Anwendung.
Können sich die von den Streitteilen namhaft gemachten Mitglieder der Schlichtungseinrichtung nicht auf ein drittes Mitglied einigen, entscheidet über das dritte Mitglied der Schlichtungseinrichtung das Los.

15.5 Den Streitparteien ist im Rahmen des Schlichtungsverfahrens beiderseitiges rechtliches Gehör zu gewähren. Über die Sitzungen der Schlichtungseinrichtung ist ein Protokoll zu führen
und den Streitteilen zu übermitteln.


15.6 Die Schlichtungseinrichtung trifft ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen
bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Schlichtungseinrichtung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist zu begründen.
15.7 Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht nach
Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.

16. Freiwillige Auflösung des Vereins

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezembers des laufenden Jahres beschlossen werden.

16.2 Die Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen
und unter Berücksichtigung von Punkt 17. dieser Statuten, Beschluss darüber zu fassen,
wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.


16.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen

17. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

17.1 Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen im Verhältnis der geleisteten Einlagen an die ordentlichen Vereinsmitglieder auszuzahlen.

17.2 Übersteigt der Auszahlungsbetrag die von den ordentlichen Mitgliedern bisher geleisteten
Einlagen, ist der die Einlage übersteigende Betrag für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit
möglich und erlaubt, soll dieser dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen